Dienstag, 4. August 2015

"VIP-Zelt" des KSC darf aus Brandschutzgründen ab sofort nicht genutzt werden

Verwaltungsgericht Karlsruhe,

 Beschluss vom 24.07.2015 - 3 K 3496/15 -

 "VIP-Zelt" des KSC darf aus Brandschutzgründen ab sofort nicht genutzt werden


 Verhinderung einer Gefährdung von Leib und Leben rechtfertigt sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das vom Karlsruher Sportclub e.V. genutzte "VIP-Zelt" aus brand­schutz­rechtlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nicht weiter genutzt werden darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Karlsruher Sportclub e.V. (KSC) beantragte am 1. Juni 2014 bei der Stadt Karlsruhe die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer "Doppelstockzelthalle als Fliegender Bau".

 Nach den Planunterlagen soll das Zelt unmittelbar neben dem Wildparkstation östlich von der Stadiongaststätte als "VIP-Zelt" für Heimspiele aufgestellt werden, um dort Gäste mit angelieferten Speisen zu verköstigen.

 Bei dem Zelt handelt es sich um eine zweistöckige Stahlkonstruktion mit Außenwänden aus Glas und Planen und einem Planendach; die Innen - und Außentreppen sind als Stahl/Holztreppen ausgebildet.

 Die Grundfläche beträgt circa 15 x 20 Meter. Genutzt werden soll das Zelt im Rahmen von Bundesliga- und Pokalheimspielen an maximal 25 Tagen pro Jahr. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Zelt bereits seit einigen Jahren auf einer nur wenige Meter entfernten Fläche gestanden hatte und versetzt werden soll, weil der bisherige Standort für andere Zwecke benötigt wird. An dem bisherigen Standort war das Zelt wohl seit dem Jahr 2007 bis zuletzt August 2013 immer wieder als "Fliegender Bau" abgenommen worden. KSC beginnt mit Versetzung der Zelthalle noch vor Entscheidung über Bauantrag Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens machte die Branddirektion der Stadt Karlsruhe erhebliche Bedenken geltend. Noch vor einer Entscheidung über den Bauantrag begann der KSC mit der Versetzung der Zelthalle vom bisherigen an den neuen Standort. Einer vollziehbaren Baueinstellungsverfügung der Stadt vom 16. Juli 2014 leistete er keine Folge, sondern stellte die Zelthalle fertig. Stadt untersagt Nutzung des VIP-Zelts aus Brandschutzgründen

Mit Bescheid vom 7. April 2015 untersagte die Stadt dem KSC unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Doppelstockhalle "VIP-Zelt". Zur Begründung wurde im Einzelnen dargelegt, dass das Gebäudeinsbesondere aus brandschutztechnischen Gründen nicht genehmigungsfähig sei.

 Den Widerspruch des KSC gegen diesen Bescheid wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Über die mittlerweile erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Derzeitiger Zustand der Zelthalle widerspricht einschlägigen brandschutzrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung Den Antrag des KSC auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nutzungsuntersagung lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das Interesse des KSC überwiege, die Zelthalle bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren vorläufig weiter nutzen zu dürfen.

 Der Bescheid der Stadt sei nämlich voraussichtlich rechtmäßig. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht entbehrlich; denn es handele sich bei der Zelthalle wegen ihrer ortsfesten Nutzung nicht um einen sogenannten Fliegenden Bau. Eine Genehmigung könne indessen voraussichtlich nicht erteilt werden; denn der derzeitige Zustand der Zelthalle widerspreche den einschlägigen brandschutzrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Zelthalle als Versammlungsstätte zu qualifizieren sei oder nicht. Stadt und Regierungspräsidium gingen aller Voraussicht nach zutreffend von der Einstufung des Doppelstockzelts als ein Gebäude jedenfalls der Gebäudeklasse 3 aus. Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen müssten deshalb feuerhemmend ausgeführt sein, was hier nicht der Fall sei. Das Gleiche gelte für Decken und ihre Anschlüsse.


Noch schärfere brandschutztechnische Anforderungen ergäben sich indessen daraus, dass es sich bei dem Doppelstockzelt um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung handele. Danach seien auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung an die Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Diesen Anforderungen werde erst Recht nicht genügt. Stellungnahme der Brandschutzingeneure des KSC geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus Die vom KSC vorgelegte brandschutztechnische Stellungnahme der Brandschutzingenieure D. und Partner sei als Nachweis für die Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen nicht geeignet; denn diese Stellungnahme gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Auf Vertrauensschutz könne sich der KSC voraussichtlich nicht berufen. Trotz ihrer jahrelangen Praxis, das Doppelstockzelt als fliegenden Bau zu behandeln, habe die Stadt ihr Recht auf Einschreiten gegen die unzulässige Nutzung des Zeltes an seinem neuen Standort wohl nicht verwirkt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liege in der Verhinderung einer Gefährdung von Leib und Leben der Nutzer der Doppelstockzelthalle durch einen Brand.

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